Steuerliche Absetzbarkeit von Bildungsmaßnahmen
Steuerliche Absetzbarkeit von Fortbildungskosten
Eine Fortbildung liegt vor, wenn eine Weiterbildung in einem bereits ausgeübten Beruf erfolgt. In diesem Fall können die Fortbildungskosten bei den Einnahmen aus unselbständiger Arbeit als Werbungskosten abgesetzt werden. Fortbildungskosten sind unbegrenzt abzugsfähig. „Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und weiterer Gesetze" vom 21.7.2004 (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG)
Steuerliche Absetzbarkeit von Ausbildungskosten
Ausbildungskosten können im Kalenderjahr nur bis 4000 Euro als Sonderausgaben steuermindernd geltend gemacht werden.
Fortbildungsveranstaltungen im Ausland
Bei den Finanzämtern finden die Kosten für Fortbildungsveranstaltungen im Ausland in der Regel nur dann Anerkennung, wenn ein straff organisiertes Veranstaltungsprogramm kaum Raum für touristische Betätigung zulässt. Sind die strengen Voraussetzungen erfüllt, so ist es nach einem Urteil des FG Köln unschädlich, wenn der Steuerpflichtige auf der Reise von einem Angehörigen begleitet wird.
Wo werden die Kosten geltend gemacht?
Angestellte machen die entsprechenden Kosten in ihrer Einkommenssteuererklärung als Werbungskosten geltend. Selbstständige deklarieren sie als Betriebsausgaben. Die steuerliche Absetzbarkeit erfasst nicht nur die direkten Lehrgangsgebühren. Auch Kosten für Fahrten, eventuelle Übernachtungen und Arbeitsmittel - vom heimischen Computer bis zu den benötigten Schreibwaren - können geltend gemacht werden.
Es werden sechs Gruppen von Kosten unterschieden:
1. Ausbildungskosten
Alle Aufwendungen mit dem Ziel, aufgrund einer konkret erlangten Ausbildung erwerbstätig zu werden.
Beispiel: Besuch allgemeinbildender Schulen sowie von Fach- und Hochschulen.
Steuerliche Behandlung: Sonderausgaben (eingeschränkt abzugsfähig)
2. Weiterbildungskosten
Aufwendungen für die Weiterbildung in einem nicht ausgeübten Beruf mit dem Ziel von einer Berufs- oder Erwerbsart zu einer anderen überzuwechseln. Voraussetzung ist eine abgeschlossene Berufsausbildung.
Beispiel: Umschulung
Steuerliche Behandlung: Sonderausgaben (eingeschränkt abzugsfähig)
3. Fortbildungskosten
Aufwendungen, die ein Arbeitnehmer tätigt, um seine Kenntnisse und Fertigkeiten in dem von ihm erlernten und ausgeübten Beruf zu erhalten, zu erweitern oder den sich ändernden Anforderungen anzupassen. Es muss ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf stehen.
Beispiel: Aufwendungen für Fachbücher und Fachzeitschriften sowie für den Besuch von berufsspezifischen Seminaren
Steuerliche Behandlung: Werbungskosten (unbegrenzt abzugsfähig)
4. Aufwendungen im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses
Ausgaben im Rahmen eines Dienstverhältnisses, das im wesentlichen Maße durch die Ausbildung geprägt wird
Beispiel: "Normale" Auszubildende; Referendare zur Vorbereitung auf das zweite Staatsexamen
Steuerliche Behandlung: Werbungskosten (unbegrenzt abzugsfähig)
5. Zwangsläufige Ausbildungskosten
Zwangsläufige Kosten, beispielsweise weil der bisher ausgeübte Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausgeübt werden kann
Beispiel: Umschulung aus gesundheitlichen Gründen
Steuerliche Behandlung: Außergewöhnliche Belastungen (eingeschränkt abzugsfähig, zumutbare Eigenbelastung)
6. Sonstige Bildungsaufwendungen
Aufwendungen zur Allgemeinbildung (keine Voraussetzung für die Berufsausübung)
Beispiel: Hauswirtschaftliche Aus- oder Weiterbildung, Kurse an einer Volkshochschule, Hobbykurse, Sprachkurse (ohne konkrete Berufsbezogenheit)
Steuerliche Behandlung: Kosten der allgemeinen Lebensführung (kein Steuervorteil)
Quelle: www.steuerlinks.de


